Zahnarztpraxis - Sabine Küpers

Zahnersatz

Ihr Lächeln als Ganzes

Unter Zahnersatz versteht man die Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ausgewogenen Kauorgans, wenn ein Zahn, mehrere oder alle Zähne fehlen. Ein Grund dafür kann darin liegen, dass Zähne durch Karies oder Erkrankungen des Zahnbettes so stark zerstört bzw. angegriffen wurden, dass sie entfernt werden mussten. Unfälle sowie manchmal naturbedingte Nichtanlagen von Zähnen können ebenso die Ursache für die verminderte Zahnanzahl sein.

Endlich wieder befreit Lächeln

Zahnersatz ist erforderlich, um einerseits die Kaufunktion wiederherzustellen und andererseits mögliche Folgeschäden zu vermeiden. Dabei können sich Folgeschäden an den verbleibenden Zähnen, in den Kiefergelenken, am Kieferknochen oder in der Kaumuskulatur bemerkbar machen. Zu beobachten sind in diesem Zusammenhang z. B. Zahnkippungen, Zahnwanderungen, Knochenabbau oder Kiefergelenkbeschwerden. Außerdem spielt die Ästhetik eine wichtige Rolle. Gerade fehlende Frontzähne oder eingefallene Wangenbereiche können den Gesichtsausdruck nachteilig verändern.

Wir bieten Ihnen folgende Möglichkeiten

Heil- und Kostenplan

Wenn Sie Zahnersatz benötigen, erstellt Ihr Zahnarzt einen so genannten Heil- und Kostenplan (HKP), der dokumentiert, wie die Behandlung aussehen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Er ist Grundlage für die Entscheidung der Krankenversicherung, wie hoch der Zuschuss für den Patienten ausfällt. In der Regel muss er vor Beginn der Behandlung vorgelegt werden.

Bei gesetzlich Krankenversicherten muss der Zahnarzt ein bestimmtes Formular für den Heil- und Kostenplan verwenden. Seit Mitte 2005 besteht es aus zwei Teilen und informiert ausführlich über die zu erwartenden Gesamtkosten und den Eigenanteil des Patienten.

Wichtige Inhalte des Heil- und Kostenplans sind:

Teil 1 des Heil- und Kostenplans

Er erhält die für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendigen Angaben.

Der Abschnitt I (Befund/Behandlungsplan) des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Zur Beschreibung verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind (siehe dazu Datei am Ende der Seite). Die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung trägt der Zahnarzt immer ein, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen als die Regelversorgung geplant, füllt der Zahnarzt die Zeile TP (Therapieplanung) zusätzlich aus.

Der Abschnitt II (Befunde für Festzuschüsse) des Heil- und Kostenplans stellt die Grundlage für die spätere Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse dar. Hier muss der Zahnarzt alle Befund-Nummern nennen, die gemäß den Festzuschuss-Richtlinien für die geplante Behandlung ausschlaggebend sind.

Mit dem Abschnitt III (Kostenplanung) erhält der Patient einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten. Sie setzen sich aus dem zahnärztlichen Honorar und den Material- und Laborkosten zusammen. Je nach geplanter Behandlung berechnet der Zahnarzt sein Honorar nach unterschiedlichen Gebührenverzeichnissen: Für "Kassenleistungen" wird nach dem sog. "Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen" (BEMA) abgerechnet, für die Abrechnung von Privatleistungen ist die "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) maßgeblich. Sind Privatleistungen vorgesehen, erhält der Patient zusätzlich den Teil 2 des Heil- und Kostenplans mit einer ausführlichen Kostenaufstellung.

Zum Zeitpunkt, zu dem der Heil- und Kostenplan zusammengestellt wird, können die Kosten nur geschätzt werden. Ob die tatsächlichen Kosten etwas höher oder niedriger ausfallen, richtet sich nach den individuellen Arbeiten für jeden einzelnen Patienten. Bei größeren Änderungen in der Therapieplanung ist aber die erneute Genehmigung durch die Krankenkasse einzuholen.

In Abschnitt IV (Zuschussfestsetzung) des Heil- und Kostenplans trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge ein und vermerkt, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Bonusanspruch zusteht. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und sein Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos führt, der erhält 20 Prozent mehr Zuschuss, nach zehn Jahren sind es 30 Prozent. Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten und bekommen deshalb einen entsprechend höheren Zuschuss.

Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, und die Behandlung kann beginnen. Die Zusage der Krankenkasse ist ein halbes Jahr gültig, innerhalb dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein.

In Abschnitt V (Rechnungsbeträge) trägt der Zahnarzt nach Abschluss der Behandlung die tatsächlich angefallenen Kosten, den Gesamtzuschuss der Krankenkasse und den verbleibenden Versichertenanteil ein. Zudem gibt er das Datum an, wann der Zahnersatz eingegliedert wurde sowie den Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes. Anschließend bestätigt er mit Datum und Unterschrift, dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert wurde. Diese Angaben dienen der Abrechnung der Festzuschüsse mit der Krankenkasse. Der Patient erhält vom Zahnarzt zusätzlich eine Rechnung über seinen Eigenanteil.

Teil 2 des Heil- und Kostenplans

Dieser Teil des Plans (auch Anlage zum HKP genannt) wurde zum 1. Juli 2005 eingeführt. Er ist für den Patienten bestimmt und dient dazu, ihm größtmögliche Klarheit über die Kosten zu verschaffen. Der Zahnarzt füllt Teil 2 nur dann aus, wenn der Patient eine von der Regelversorgung abweichende Behandlung (gleich- oder andersartigen Zahnersatz) wünscht. Also immer dann, wenn Leistungen geplant sind, die nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet werden.

Der obere Abschnitt des Formulars zeigt die Kostenaufstellung der geplanten Zahnersatzversorgung. Damit erhält der Patient genaue und verständliche Informationen über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die Zuschüsse der Krankenkasse und seinen Eigenanteil.

Damit der Versicherte auch über mögliche Alternativen zur geplanten Versorgung Bescheid weiß, trägt der Zahnarzt im unteren Abschnitt des Formulars zusätzlich auch die Kosten ein, die bei der Wahl der entsprechenden Regelversorgung anfallen würden. Damit kann der Patient direkt vergleichen, wie viel er bei der tatsächlich geplanten Versorgung zuzahlen muss, und wie viel er bei der Wahl der Regelversorgung zu zahlen hätte.

Quelle: http://www.kzbv.de/heil-und-kostenplan.38.de.html

Teil 1 des Heil- und Kostenplans

Teil 1 erhält die für die Abrechnung mit der Krankenkasse notwendigen Angaben.

Der Abschnitt I (Befund/Behandlungsplan) des Heil- und Kostenplans zeigt ein Zahnschema, in das der zahnmedizinische Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung eingetragen werden. Zur Beschreibung verwendet der Zahnarzt bestimmte Kürzel, die auf dem Formular erläutert sind (siehe dazu Datei am Ende der Seite). Die für den jeweiligen zahnmedizinischen Befund geltende Regelversorgung trägt der Zahnarzt immer ein, unabhängig davon, welche Art von Zahnersatz tatsächlich eingesetzt werden soll. Sind zusätzliche oder andere Leistungen als die Regelversorgung geplant, füllt der Zahnarzt die Zeile TP (Therapieplanung) zusätzlich aus.

Der Abschnitt II (Befunde für Festzuschüsse) des Heil- und Kostenplans stellt die Grundlage für die spätere Berechnung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse dar. Hier muss der Zahnarzt alle Befund-Nummern nennen, die gemäß den Festzuschuss-Richtlinien für die geplante Behandlung ausschlaggebend sind.

Mit dem Abschnitt III (Kostenplanung) erhält der Patient einen Überblick über die voraussichtlichen Behandlungskosten. Sie setzen sich aus dem zahnärztlichen Honorar und den Material- und Laborkosten zusammen. Je nach geplanter Behandlung berechnet der Zahnarzt sein Honorar nach unterschiedlichen Gebührenverzeichnissen: Für "Kassenleistungen" wird nach dem sog. "Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen" (BEMA) abgerechnet, für die Abrechnung von Privatleistungen ist die "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) maßgeblich. Sind Privatleistungen vorgesehen, erhält der Patient zusätzlich den Teil 2 des Heil- und Kostenplans mit einer ausführlichen Kostenaufstellung.

Zum Zeitpunkt, zu dem der Heil- und Kostenplan zusammengestellt wird, können die Kosten nur geschätzt werden. Ob die tatsächlichen Kosten etwas höher oder niedriger ausfallen, richtet sich nach den individuellen Arbeiten für jeden einzelnen Patienten. Bei größeren Änderungen in der Therapieplanung ist aber die erneute Genehmigung durch die Krankenkasse einzuholen.

In Abschnitt IV (Zuschussfestsetzung) des Heil- und Kostenplans trägt die Krankenkasse alle Festzuschussbeträge ein und vermerkt, ob und in welcher Höhe dem Patienten ein Bonusanspruch zusteht. Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht und sein Bonusheft fünf Jahre lang lückenlos führt, der erhält 20 Prozent mehr Zuschuss, nach zehn Jahren sind es 30 Prozent. Härtefallpatienten haben Anspruch darauf, die Regelversorgung ohne Zuzahlung zu erhalten und bekommen deshalb einen entsprechend höheren Zuschuss.

Nach Bewilligung der Festzuschüsse erhält der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan zurück, und die Behandlung kann beginnen. Die Zusage der Krankenkasse ist ein halbes Jahr gültig, innerhalb dieser Zeit muss der Zahnersatz eingegliedert sein.

In Abschnitt V (Rechnungsbeträge) trägt der Zahnarzt nach Abschluss der Behandlung die tatsächlich angefallenen Kosten, den Gesamtzuschuss der Krankenkasse und den verbleibenden Versichertenanteil ein. Zudem gibt er das Datum an, wann der Zahnersatz eingegliedert wurde sowie den Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes. Anschließend bestätigt er mit Datum und Unterschrift, dass der Zahnersatz in der vorgesehenen Weise eingegliedert wurde. Diese Angaben dienen der Abrechnung der Festzuschüsse mit der Krankenkasse. Der Patient erhält vom Zahnarzt zusätzlich eine Rechnung über seinen Eigenanteil.

Teil 2 des Heil- und Kostenplans

Teil 2 des Plans (auch Anlage zum HKP genannt) wurde zum 1. Juli 2005 eingeführt. Er ist für den Patienten bestimmt und dient dazu, ihm größtmögliche Klarheit über die Kosten zu verschaffen. Der Zahnarzt füllt Teil 2 nur dann aus, wenn der Patient eine von der Regelversorgung abweichende Behandlung (gleich- oder andersartigen Zahnersatz) wünscht. Also immer dann, wenn Leistungen geplant sind, die nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet werden.

Der obere Abschnitt des Formulars zeigt die Kostenaufstellung der geplanten Zahnersatzversorgung. Damit erhält der Patient genaue und verständliche Informationen über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die Zuschüsse der Krankenkasse und seinen Eigenanteil.

Damit der Versicherte auch über mögliche Alternativen zur geplanten Versorgung Bescheid weiß, trägt der Zahnarzt im unteren Abschnitt des Formulars zusätzlich auch die Kosten ein, die bei der Wahl der entsprechenden Regelversorgung anfallen würden. Damit kann der Patient direkt vergleichen, wie viel er bei der tatsächlich geplanten Versorgung zuzahlen muss, und wie viel er bei der Wahl der Regelversorgung zu zahlen hätte.

Quelle: http://www.kzbv.de/heil-und-kostenplan.38.de.html